Bekanntmachung zur Wahl des Kirchenvorstands und Pfarreirats

1.    Für die am 8./9. November 2025 stattfinde Kirchenvorstandswahl wurde die Liste der Wahlberechtigten vom Kirchenvorstand festgestellt.
2.    Die Wahlberechtigten haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ausschließlich ihrer in der Liste der Wahlberechtigten eingetragenen personenbezogenen Daten zu prüfen. Zu diesem Zweck können sie spätestens elf Wochen (bei Allgemeiner Onlinewahl) bzw. sechs Wochen (wenn nur analoge Wahlverfahren durchgeführt werden) vor dem Wahltag für die Dauer einer Woche persönlich Auskunft bzgl. ihrer personenbezogenen Dateri verlangen.
3.    Die Auskunftsfrist beginnt am 22.09.2025 und endet am 29.09.2025.
4.    Bis zum Ende der Auskunftsfrist können von den Wahlberechtigten in Textform oder zur Niederschrift Einsprüche an den Wahlvorstand St. Mauritius Alte Nordstraße 2 49477 Ibbenbüren gerichtet werden; sie sind zu begründen. Wird einem Einspruch nicht binnen drei Tagen stattgegeben, können die Beteiligten binnen einer Frist von einer Woche Beschwerde beim Bischöflichen Generalvikariat Domplatz 27, 48143 Münster einlegen. Einspruch und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
5.    Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten sind nach Ablauf dieser Frist unzulässig.
6.    Wahlberechtigte Mitglieder der Kirchengemeinde, die im. Melderegister mit einem Sperrvermerk eingetragen sind, stehen nicht in der Liste der Wahlberechtigten, sofern die oder der Betroffene nicht schriftlich eingewilligt hat.
7.    Nach § 7 Abs 6 Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im nordrhein­westfälischen Anteil des Bistums Münster ist eine Person, wenn sie nicht in der Liste der Wahlberechtigten verzeichnet ist, gleichwo_hl zur Stimmabgabe berechtigt, wenn sie ihre Wahlberechtigung am Wahltag in ge igneter Weise nachweist.

1.    Für die am 8./9. November 2025 stattfindende Pfarreiratswahl wurde die Liste der Wahlberechtigten vom Wahlvorstand anerkannt.
2.    Die Wahlberechtigten haben nach§ 14 der Wahlordnung PR-Wahl das Recht ihre
personenbezogenen Daten in der Liste zu prüfen und dazu Auskunft zu verlangen.
Nach Aushang ist dies für eine Woche möglich.
Beginn Aushang am 22.09.2025 Ende des Auskunftsrechts am 29.09.2025.
3.    Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten können von den Wahlberechtigten bis zum Ende der Auskunftsfrist in Textform oder zur Niederschrift an den
Wahlvorstand St. Mauritius Alte Nordstraße 2 49477 Ibbenbüren gerichtet werden; sie sind zu begründen. Wird einem Einspruch nicht binnen drei Tagen stattgegeben, können die Beteiligten binnen einer Frist von einer Woche Beschwerde beim
Bischöflichen Generalvikariat, Domplatz 27, 48143 Münster, einlegen. Einspruch und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung
4.    Einsprüche gegen "die Liste der Wahlberechtigten sind nach Ablauf der Frist
unzulässig.
5.    Wahlberechtigte Mitglieder der Pfarrei, die im Melderegister mit einem Sperrvermerk eingetragen sind, stehen nicht in der Liste der Wahlberechtigten, sofern die oder der Betroffene nicht schriftlich eingewilligt hat.
6.    Nach § 14 Abs 5 der Wahlordnung für Pfarreiräte ist eine Person, wenn sie nicht in der Liste der Wahlberechtigten verzeichnet ist, zur Stimmabgabe berechtigt, wenn sie ihre Wahlberechtigung am Wahltag in geeigneter Weise nachweist.